Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 30 Leistungen des Fallmanagements
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-1 (1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-2 (2) Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-3 (3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-4 (4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-5 (5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-6 (6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-7 (7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.